Bundesgerichtshof bestätigt Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs trotz möglicher Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes und der Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB)
Am 23. Januar 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vollstreckbarkeit eines inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut und wies damit die vom Antragsgegner geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des ordre public zurück. Der BGH stellte insbesondere fest, dass das Verhalten des Antragstellers weder als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen sei, noch einen Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) darstelle.

