Am 23. Januar 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vollstreckbarkeit eines inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut und wies damit die vom Antragsgegner geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des ordre public zurück. Der BGH stellte insbesondere fest, dass das Verhalten des Antragstellers weder als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen sei, noch einen Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) darstelle.
Im März 2025 hatten wir die wunderbare Gelegenheit, die Vis Moot Teams Bayreuth, Frankfurt, Heidelberg und Mainz zu zwei Runden fantastischer Pleadings zu begrüßen. Es war ein Vergnügen, die Teams kennenzulernen und wir drücken die Daumen für den kommenden Wettbewerb!
https://schmitzpartner-ffm.de/wp-content/uploads/2025/04/vis-moot-1.webp340910Schmitz & Partnerhttps://schmitzpartner-ffm.de/wp-content/uploads/2018/01/logo_schmitz-partner-ffm.pngSchmitz & Partner2025-03-25 17:20:322025-09-11 16:27:27Willem C. Vis Moot bei Schmitz & Partner
Derzeit bestehen gravierende Defizite in der Rechtsschutzfunktion der D&O. Obwohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heute durchgängig geregelt ist, dass der Versicherer erst nach rechtskräftiger Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung der versicherten Person leistungsfrei ist, wird eine Übernahme der Rechtsverteidigungskosten nach wie vor in Einzelfällen mit der Behauptung, der Versicherer sei bei Abschluss oder Prolongation getäuscht worden, da die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt bereits wissentlich ihre Pflichten verletzt habe, verweigert.
Bundesgerichtshof bestätigt Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs trotz möglicher Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes und der Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB)
/in S&P News/von Schmitz & PartnerAm 23. Januar 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Vollstreckbarkeit eines inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut und wies damit die vom Antragsgegner geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des ordre public zurück. Der BGH stellte insbesondere fest, dass das Verhalten des Antragstellers weder als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen sei, noch einen Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) darstelle.
Willem C. Vis Moot bei Schmitz & Partner
/in S&P News/von Schmitz & PartnerIm März 2025 hatten wir die wunderbare Gelegenheit, die Vis Moot Teams Bayreuth, Frankfurt, Heidelberg und Mainz zu zwei Runden fantastischer Pleadings zu begrüßen. Es war ein Vergnügen, die Teams kennenzulernen und wir drücken die Daumen für den kommenden Wettbewerb!
Newsletter 01/2025 – Gravierende Defizite in der Rechtsschutzfunktion der D&O
/in Newsletter/von Schmitz & PartnerDerzeit bestehen gravierende Defizite in der Rechtsschutzfunktion der D&O. Obwohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heute durchgängig geregelt ist, dass der Versicherer erst nach rechtskräftiger Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung der versicherten Person leistungsfrei ist, wird eine Übernahme der Rechtsverteidigungskosten nach wie vor in Einzelfällen mit der Behauptung, der Versicherer sei bei Abschluss oder Prolongation getäuscht worden, da die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt bereits wissentlich ihre Pflichten verletzt habe, verweigert.